Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,4378
OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22 (https://dejure.org/2022,4378)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2022 - 6 W 10/22 (https://dejure.org/2022,4378)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. März 2022 - 6 W 10/22 (https://dejure.org/2022,4378)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 569
    Angebot mit unterschiedlichen Preisen für Energie über die Grundversorgung oder Ersatzversorgung; Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Vermeintlicher Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Tarifdifferenzierung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Energieversorger darf höhere Preise für Neukunden bei Grundversorgung und Ersatzversorgung verlangen - kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Tarife für Alt- und Neukunden sind auch bei der Grundversorgung von Strom und Gas zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundversorgung mit Strom und Gas - und die gesplitteten Neukundentarife

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundversorgung mit Strom und Gas: Neukunden müssen mehr zahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Energie: Neukunden müssen mehr zahlen - Energiegrundversorger muss nicht alle Kunden zum gleichen Preis beliefern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Höhere Preise für Neukunden der Energiegrundversorgung erlaubt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17

    Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
    Sie müssen nach ihrem Regelungszweck (auch) dazu dienen, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 247/17.

    GRUR-RR 2018, 454 - Strompreise, mwN).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
    Entscheidend ist damit, ob die Antragsgegnerin die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, oder im Rahmen der Vertragsfreiheit anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662).
  • BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15

    Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
    Der Grundsatz der Preisgleichheit, den § 36 Abs. 1 EnWG normiert, weil aufgrund der Versorgungspflicht das Wettbewerbsprinzip nicht greift (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27), führt vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Bewertung.
  • BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der

    Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
    So hat der BGH zu § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und § 36 Abs. 1 EnWG bereits entschieden, dass eine Differenzierung der Preise nach Abgabemengen im Rahmen einer Bestpreisabrechnung zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - VIII ZR 277/19, ZNER 2021, 385, mwN).
  • OLG Düsseldorf, 01.04.2022 - 5 W 2/22

    Zulässigkeit unterschiedlicher Stromtarife für Neukunden und Bestandskunden;

    Dabei kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass es sich bei § 36 Abs. 1 EnWG angesichts des Schutzziels und der gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Grundversorgung um ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG handelt (vgl. dazu nur OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2022 - 6 W 10/22, Rn. 23, zit. nach juris).

    Er wird daher vom Kontrahierungszwang frei, wenn diese Grundrechte unverhältnismäßig tangiert werden (OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2022 - 6 W 10/22, Rn. 36, zit. nach juris; Theobald/Kühling/Heinlein/Weitenberg, aaO, § 36 Rn. 11, 72).

  • AG Bad Urach, 27.03.2023 - 1 C 276/22

    Tarif für Versorgungsleistung bei Ersatzversorgungsverhältnis zwischen

    Damit ist nicht ein gleicher Preis für alle Kunden gemeint, aber er muß für sämtliche Kunden nach den gleichen Grundsätzen bestimmt werden (OLG Köln, Beschluß vom 2. März 2022 - I-6 W 10/22 - RdE 2022, 192).

    Sowohl in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 1. April 2022 (VI-5 W 2/22) als auch in der Entscheidung des OLG Köln vom 2. März 2022 (I-6 W 10/22) wurden die dort kartellrechtlich überprüften Preise in einer Vielzahl von Fällen angewendet.

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