Rechtsprechung
OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
§ 3a UWG § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG § 36 Abs. 1 S. 1, § 38 EnWG
Versorgungsverträge
- Verbraucherzentrale NRW
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 569
Angebot mit unterschiedlichen Preisen für Energie über die Grundversorgung oder Ersatzversorgung; Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; Vermeintlicher Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften; ... - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Tarifdifferenzierung
Kurzfassungen/Presse (8)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Energieversorger darf höhere Preise für Neukunden bei Grundversorgung und Ersatzversorgung verlangen - kein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Unterschiedliche Tarife für Alt- und Neukunden sind auch bei der Grundversorgung von Strom und Gas zulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Grundversorgung mit Strom und Gas - und die gesplitteten Neukundentarife
- lto.de (Kurzinformation)
Grundversorgung mit Strom und Gas: Neukunden müssen mehr zahlen
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Energie: Neukunden müssen mehr zahlen - Energiegrundversorger muss nicht alle Kunden zum gleichen Preis beliefern
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein
- juraforum.de (Kurzinformation)
Höhere Preise für Neukunden der Energiegrundversorgung erlaubt
Verfahrensgang
- LG Köln, Beschluss, 08.02.2022 - 31 O 14/22
- LG Köln, 08.02.2022 - 31 O 14/22
- OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 247/17
Verbandsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen ein …
Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
Sie müssen nach ihrem Regelungszweck (auch) dazu dienen, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 247/17.GRUR-RR 2018, 454 - Strompreise, mwN).
- BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07
Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag
Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
Entscheidend ist damit, ob die Antragsgegnerin die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, oder im Rahmen der Vertragsfreiheit anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, NJW 2009, 2662). - BGH, 07.03.2017 - EnZR 56/15
Energielieferungsvertrag: Zustandeskommen eines Grundversorgungsvertrags bei …
Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
Der Grundsatz der Preisgleichheit, den § 36 Abs. 1 EnWG normiert, weil aufgrund der Versorgungspflicht das Wettbewerbsprinzip nicht greift (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27), führt vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Bewertung. - BGH, 13.04.2021 - VIII ZR 277/19
Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der …
Auszug aus OLG Köln, 02.03.2022 - 6 W 10/22
So hat der BGH zu § 10 Abs. 1 EnWG 1998 und § 36 Abs. 1 EnWG bereits entschieden, dass eine Differenzierung der Preise nach Abgabemengen im Rahmen einer Bestpreisabrechnung zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - VIII ZR 277/19, ZNER 2021, 385, mwN).
- OLG Düsseldorf, 01.04.2022 - 5 W 2/22
Zulässigkeit unterschiedlicher Stromtarife für Neukunden und Bestandskunden; …
Dabei kann zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass es sich bei § 36 Abs. 1 EnWG angesichts des Schutzziels und der gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Grundversorgung um ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG handelt (vgl. dazu nur OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2022 - 6 W 10/22, Rn. 23, zit. nach juris).Er wird daher vom Kontrahierungszwang frei, wenn diese Grundrechte unverhältnismäßig tangiert werden (OLG Köln, Beschl. v. 02.03.2022 - 6 W 10/22, Rn. 36, zit. nach juris;… Theobald/Kühling/Heinlein/Weitenberg, aaO, § 36 Rn. 11, 72).
- AG Bad Urach, 27.03.2023 - 1 C 276/22
Tarif für Versorgungsleistung bei Ersatzversorgungsverhältnis zwischen …
Damit ist nicht ein gleicher Preis für alle Kunden gemeint, aber er muß für sämtliche Kunden nach den gleichen Grundsätzen bestimmt werden (OLG Köln, Beschluß vom 2. März 2022 - I-6 W 10/22 - RdE 2022, 192).Sowohl in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 1. April 2022 (VI-5 W 2/22) als auch in der Entscheidung des OLG Köln vom 2. März 2022 (I-6 W 10/22) wurden die dort kartellrechtlich überprüften Preise in einer Vielzahl von Fällen angewendet.